Verarbeitung von Totenasche zu Diamanten


Das Ministerium vertritt folgende Rechtsauffassung:

„Wird Totenasche in andere Länder ausgeführt,
unterliegt sie den dortigen gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Herstellung von Diamanten durch Pressen
von Totenasche handelt es sich um eine physikalische
Behandlung, aber nicht um eine Bestattung im Sinne des BestG NRW.

Wird Totenasche – auch in Form eines Diamanten –
nach Nordrhein-Westfalen eingeführt, unterliegt sie der Bestattungspflicht."

Wuppertal, im Juli 2009